Satzung des Fördervereins Studiobühne Siegburg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Förderverein Studiobühne Siegburg e.V.

(2) Die Vereinsregisternummer beim Amtsgericht Siegburg ist VR2248.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 53721 Siegburg, Humperdinckstr. 27.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen und künstlerischen Tätigkeit des Theaterbetriebs der Studiobühne Siegburg und des Lehr- und Jugendtheaters des Theaterschatz e.V..

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar insbesondere dadurch, dass er seine Mittel für die Produktionen sowie für Investitionen in strukturelle Maßnahmen des Theaterschatz e.V. einsetzt.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Theaterschatz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes zu verwenden hat.

(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Theaterschatz e.V. fällt das Vereinsvermögen des Fördervereins Studiobühne Siegburg e.V. an den Förderverein Pauline von Mallinckrodt in Siegburg e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des ursprünglichen Vereinszweckes zu verwenden hat. (6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vereinsämter 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden:

      a) jede natürliche Person

      b) jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts

(2) Die Mitgliedschaft wird mit Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand begründet. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei Ablehnung eines Antrages etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu erklären unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck zuwider handelt. Der Beschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mehr als zwei Jahresbeiträgen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind bereit, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 

§6 Beiträge und Spenden

(1) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Gesellschafter und Firmen zahlen einen erhöhten Beitrag.

(3) Alle dem Verein bar zur Verfügung gestellten Mittel werden unverzüglich auf ein Konto des Vereins eingezahlt.

(4) Nach Eingang von Beiträgen oder Geldspenden auf dem Konto des Vereins erhält der Spender eine zur Vorlage bei der Steuerbehörde geeignete Spendenquittung nach vorgeschriebenem Muster; aus Vereinfachungsgründen werden Spendenquittungen für Beiträge ab einem Betrag von 200,- € ausgestellt.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

      a) der Vorstand,

      b) die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

      a) dem Vorsitzenden,

      b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

      c) dem Kassenwart,

      d) dem Schriftführer,

      e) dem jeweiligen Vertreter des Theaterschatz e.V.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der jeweilige Vertreter des Theaterschatz e.V. hat 1 Stimme.

§9 Geschäftsbereiche des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind geschäftsführender Vorstand im Sinne §26 BGB. Beide vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

(2) Der Kassenwart ist berechtigt, im Geldverkehr allein zu zeichnen.

(3) Der Vorstand regelt die Verteilung der Geschäftsbereiche unter sich.

(4) Von jeder Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(5) Der Vorstand hat nach jedem Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Kassenbericht ist vorher von einem Kassenprüfer zu prüfen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird die Versammlung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt (siehe § 11 Abs. 3). Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das der Schriftführer zu unterzeichnen hat. (2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

      a) Genehmigung des Kassenberichtes

      b) Entlastung und Neuwahl sowie Ergänzungswahl des Vorstandes

      c) Satzungsänderungen

      d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

      e) Die Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über einen Antrag zur Auflösung des Vereins oder einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Zur Ausübung eines Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die stimmberechtigte Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nur für Mitglieder möglich. Die stimmberechtigte Teilnahme von Nicht-Mitgliedern mit Vollmacht eines Mitgliedes ist damit nicht möglich. Über die nicht-stimmberechtigte Teilnahme von Gästen wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung entschieden.

§ 12

Vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2016 beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft.